Wissentswertes zum Modellflug- und Flugrecht
1. Grundregeln für das Verhalten im Luftverkehr
Modellhubschrauber in der Luft sind sie dem rechtlichen Sinne nach Luftfahrzeuge. Sie sind damit Teilnehmer am Luftverkehr und unterliegen den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG), der Luftverkehrsordnung (LuftVO) und der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO). Folgende Grundregeln gelten für alle Modellflieger:§ 1 LuftVO - Grundregeln für das Verhalten im Luftverkehr
(1) Jeder Teilnehmer am Luftverkehr hat sich so zu verhalten, dass Sicherheit und Ordnung im Luftverkehr gewährleistet sind und kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
(2) Der Lärm, der bei dem Betrieb eines Luftfahrzeugs verursacht wird, darf nicht stärker sein, als es die ordnungsgemäße Führung oder Bedienung unvermeidbar erfordert.
(3) Wer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel in der Wahrnehmung der Aufgaben als Führer eines Luftfahrzeugs oder sonst als Mitglied der Besatzung behindert ist, darf kein Luftfahrzeug führen und nicht als anderes Besatzungsmitglied tätig sein.
2. Häufig gestellte Fragen zum Flugbetrieb
Wann darf ich fliegen?Flugzeit ist von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang. Nachtflüge werden momentan toleriert, wenn von dem Modell keine Lärmbelästigung ausgeht und es über Positionslichter verfügt. Weitere Informationen finden Sie in § 1 LuftVO - Grundregeln für das Verhalten im Luftverkehr.
Wo darf ich fliegen?
Grundsätzlich überall, sofern das Einverständnis des Grundstückeigentümers vorliegt, dessen Gelände Sie betreten wollen. Beachten Sie in diesem Zusammenhang folgende Bestimmung: im Abstand von weniger als 1,5 km von Wohngebieten dürfen Modelle mit Verbrennungsmotor nur mit Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes betrieben werden, wobei die Definition des "Wohngebiets" nicht einheitlich geregelt ist. Beachten Sie bei allen Modellflugaktivitäten die Luftsperrgebiete (Anhang §62 LuftVG) und halten den Mindestabstand von 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen ein. Weitere Informationen finden Sie in § 16 LuftVO - Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums.
Wie hoch darf ich fliegen?
Das Modell muss im Sichtflug betrieben werden. Fliegen Sie nur so hoch, dass Sie noch in der Lage sind mit bloßem Auge die Fluglage zu erkennen. Bei zu großer Höhe kann man diese nicht mehr richtig einschätzen und gibt eventuell falsche Steuerbefehle. Dies kann zu Störungen von anderen Teilnehmern, sowie der Beschädigung oder dem Verlust des Modells führen. Empfohlen wird eine Flughöhe von 50 cm bis 3 m. Weitere Informationen finden Sie in § 16 LuftVO - Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums.
Muss ich mein Modell kennzeichnen?
Bei Flugmodellen mit einem Gewicht von fünf Kilogramm und mehr muss an sichtbarer Stelle Name und Anschrift des Eigentümers in dauerhafter und feuerfester Beschriftung angebracht sein.
Darf ich aus dem Modell Gegenstände abwerfen bzw. abschießen?
Das Abwerfen oder Ablassen von Gegenständen oder sonstigen Stoffen aus oder von Luftfahrzeugen ist verboten. Weitere Informationen finden Sie in § 17 LuftVO - Abwerfen von Gegenständen.
Benötige ich eine Versicherung?
Nach der neuen Regelung des §103 Abs. 3 LuftVZO müssen alle Flugmodelle, unabhängig von Größe und Gewicht, versichert sein. Schließen Sie eine spezielle RC-Modell-Haftpflichtversicherung ab. Private Haftpflichtversicherungen decken die Modellflugrisiken nur noch in Ausnahmefällen ab. Wer ohne oder nicht ausreichender Haftpflichtversicherung ein Flugmodell im öffentlichen Luftraum betreibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Fragen hierzu werden Ihnen vom Fachhandel gerne beantwortet. Weitere Informationen finden Sie in § 33 - § 43 LuftVG sowie § 102 -§ 106 LuftVZO.
Was muss ich bei Verwendung in geschlossenen Räumen beachten?
Geschlossene Räume gelten nicht als öffentlicher Luftraum. Der Flugbetrieb unterliegt daher nicht dem LuftVG. Hier besteht die Haftpflicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Was muss ich beim First Person View-Flug beachten?
Für den FPV-Flug (auf Deutsch: Ich-Perspektive oder Immersionsflug) gelten die gleichen Regeln wie für den normalen Modellflug. Zusätzlich wird eine zweite Person benötigt, der sogenannten "Spotter". Dieser muss in der Lage sein, das Modell jederzeit zu übernehmen und zu landen. Dies setzt voraus, dass man nur soweit oder hoch fliegt, dass der Spotter die Fluglage noch gut erkennen kann. Für die Videoübertragung sind in Deutschland nur die zwei Frequenzen 2,4 GHz und 5,8 GHz zugelassen. Die maximale Sendeleistung auf diesen Frequenzen ist auf 10mW bzw. 25 mW limitiert. Diese Betriebsart ist eventuell nicht mit der normalen RC-Modell-Haftpflichtversicherung abgedeckt. Erkundigen Sie sich vorher bei ihrer Versicherung.
Beachten Sie den Datenschutz
Die nachfolgenden Ausführungen gelten nur für die private Nutzung der Aufnahmen. Bei gewerblicher Nutzung informieren Sie sich über die spezifischen Regelungen.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild ist eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es gilt der § 201a StGB. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer
- von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt.
- Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
- eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht.
Schutz der Privatsphäre
Die Privatsphäre ist durch Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 GG geschützt. Nach Feststellung des BGH muss es niemand hinnehmen, dass seine Privatsphäre unter Überwindung bestehender Hindernisse mit entsprechenden Hilfsmitteln (z.B. Teleobjektiv, Leiter, Hubschrauber) “ausgespäht” wird.
Für Aufnahmen von Personen kann man sich als grobe Faustformel merken: Wenn ich nicht selbst in dieser Situation fotografiert werden möchte, fotografiere ich auch keinen anderen.
Luftaufnahmen von Gebäuden, Parks und öffentlichen Kunstwerken
Das Erstellen von Fotos von urheberrechtlich geschützten Gebäuden ist generell durch die Panoramafreiheit gedeckt.
Bei Bauwerken erstreckt sich diese Erlaubnis aber nur auf die äußere Ansicht. Voraussetzung ist jedoch, dass die Aufnahme nicht von einem Privatgrundstück, sondern von öffentlicher Straße ohne Hilfsmittel (z.B. Leiter, Hubschrauber) aus aufgenommen wurde. Mit Luftfahrzeugen dürfen keine Anlagen fotografiert werden, wenn zu befürchten ist, dass eine Sicherheitsgefährdung eintritt. Dies gilt insbesondere für:
- militärische Gegenstände und Einrichtungen
- Bahnhöfe und Verkehrsanlagen
- Öffentliche Vorführungen, Sportveranstaltungen, Versammlungen etc.
Für private Luftaufnahmen besteht keine Aufstieg-Genehmigungspflicht mehr. Holen Sie sich immer eine Erlaubnis, bevor Sie ein fremdes Grundstück betreten.